Die Firma Seniorica GmbH verfügt über eine volle Pflegekassenzulassung. Die Kosten für Betreuungsleistungen können daher von den Pflegekassen übernommen werden.
Wird die Pflege durch einen Angehörigen erbracht, kann der Pflegebedürftige ein Pflegegeld für die Bezahlung von selbst beschafften Hilfen beantragen. Die Pflege im häuslichen Umfeld kann sowohl von pflegenden Angehörigen als auch unterstützend von einem Pflegedienst wie Seniorica erbracht werden. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad.
Wer im häuslichen Umfeld gepflegt wird, kann entweder Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beziehen. Es ist aber auch möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Dadurch erhöht
sich das Pflegegeld insgesamt!
Die Abrechnung erfolgt direkt über die Firma Seniorica und den Pflegekassen.
Die Firma Seniorica kann unterstützend häusliche Betreuungs- und Pflegetätigkeiten übernehmen, die von den Angehörigen nicht geleistet werden können.
Wer zusätzlich mit einem Pflege-/Betreuungsdienst arbeitet, sollte deshalb unbedingt die Kombinationspflege beantragen.
Bei häuslicher Pflege durch einen ambulanten Betreuungs- und Pflegedienst wie Seniorica, haben Pflegebedürftige (Pflegestufe 2 bis 5) Anspruch auf Zuschüsse für Pflegesachleistungen. Die Höhe ist dabei abhängig vom Pflegegrad. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.
Wenn sie selbst krank sind oder einfach Kraft tanken wollen, gibt es für solche Fälle die Verhinderungspflege. Bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, können dafür bis zu 1.620 € pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn
die häusliche Pflege/Partner für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss. Für eine Pflegeauszeit stehen 806 € im Jahr zur Verfügung.
Pflegebedürftige ab Pflegestufe 1 in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende gedacht. Zum Beispiel für den Spaziergang im Park, die Begleitung in Geschäfte oder im Haushalt unterstützend tätig zu sein.